7 Freizeitassistenz

Hanna Kasten und Elisa Peter

Einleitung

Wenn wir an Freizeit denken, kommen uns meist Dinge wie schwimmen gehen, ein Besuch im Theater oder mit Freund:innen im Restaurant etwas essen gehen in den Sinn. Bei den meisten Menschen gilt Freizeit als ein positiv konnotierter Be-griff (vgl. Markowetz, 2009, S. 176 zit. n. Beyrich, 2010). Doch schon lange ist Freizeit nicht mehr einfach nur Freizeit. Sie ist heutzutage ein unverzichtbarer Be-standteil des Lebens und leistet einen enormen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung eines jeden Einzelnen (vgl. Markowetz, 2006, S. 54). Umso wichtiger ist es, dass jedem Menschen die Möglichkeit zu einer selbstbestimmten Freizeitgestaltung zur Verfügung steht. Dabei ist es egal, welcher Kultur dieser Mensch an-gehört, ob er eine Beeinträchtigung hat oder nicht, welchem Geschlecht er sich zugehörig fühlt oder welcher sozialen Schicht er angehört.

Markowetz beschreibt die Freizeitqualität als «Spiegelbild der Lebensqualität» (2006, S. 54), was den Stellenwert der Freizeitgestaltung in der heutigen Gesellschaft noch einmal unterstreicht. Unter diesem Gesichtspunkt stellen die zahlreichen Barrieren, die im öffentlichen Raum und demnach auch im Freizeitgeschehen zu finden sind, ein umso größeres Problem dar. Laut Teilhabebericht aus dem Jahr 2013 sehen «rund 90 Prozent der Menschen mit Beeinträchtigungen […] Handlungsbedarf zur Verbesserung der Barrierefreiheit bei der öffentlichen Infrastruktur und bei der Zugänglichkeit von öffentlichen Gebäuden und Plätzen» (S. 177).

Dies ist ein enorm großer Anteil an Menschen, die sich im öffentlichen Raum in vielerlei Hinsicht eingeschränkt fühlen, obwohl Menschen mit Beeinträchtigung nach der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausdrücklich das Recht auf Freizeit und Teilhabe am kulturellen Leben zusteht. Diese Differenz ergibt sich aus Mobilitäts- und Kommunikationseinschränkungen, die diesem Recht entgegenstehen (vgl. Semmelrock, 2017, S. 4).

Je nach Art und Schweregrad einer Beeinträchtigung treten unterschiedliche Aspekte auf, in denen sich eine Person eingeschränkt fühlen kann. Das muss nicht einmal zwingend den öffentlichen Raum betreffen, da es schon vorher und in an-deren Bereichen zu Barrieren in der Freizeitgestaltung kommen kann. Dies gilt es bei der Gestaltung von Freizeitmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Anders, als beispielsweise bei der schulischen und beruflichen Rehabilitation bzw. Teilhabe, liegt die Teilhabe für Menschen mit Beeinträchtigungen im Freizeitbereich weit hinten (vgl. Markowetz, 2006, S. 54). Noch weniger fortgeschritten ist diese dann, wenn es um die Freizeitmöglichkeiten für Menschen mit schwerer und mehrfacher Beeinträchtigung geht.

Woran liegt es, dass von Seiten der Politik und der Gesellschaft kontinuierlich an einer schulischen und beruflichen Rehabilitation von Menschen mit Beeinträchtigung gearbeitet wird – wenn diese auch bei Weitem noch nicht bei einem Standard angelangt ist, der wünschenswert ist –, die Barrierefreiheit im Rahmen der Freizeitgestaltung aber verhältnismäßig wenig Beachtung erfährt? Ist es das Interesse am Nutzen für die Gesellschaft, welches die Politik in Sachen Schule und Beruf antreibt? Wird der Fokus auf eine höchstmögliche Produktivität der Menschen in der Gesellschaft gelegt? Oder wurde der Aspekt der Freizeit bisher ein-fach nicht als ausreichend wichtig und entwicklungsfördernd empfunden?

Trotz dieser kritischen Fragen, die es sich definitiv zu stellen lohnt, gibt es bei diesem Thema auch bereits Ansätze, die Menschen mit einer Beeinträchtigung in ihrer Freizeitgestaltung unterstützen. Die sogenannte Freizeitassistenz stellt ein Konstrukt der professionellen Unterstützung dar, welches betroffenen Personen eine individuelle und selbstbestimmte Freizeiterfahrung ermöglichen soll. Dabei geht es nicht darum, für die jeweilige Person Ausflüge oder Aktivitäten zu planen und sie dann im Sinne eines Wandertages durch das Programm zu führen, sondern es sollen lediglich die Aufgaben und Aspekte übernommen werden, die die Person nicht eigenständig bewältigen kann, um selbstbestimmt und erfüllend ihre Freizeit zu erleben.

Grundlagen

Definition und Begriffserklärung

Um über die Thematik der Freizeitassistenz sprechen zu können, ist es wichtig, vorab eine Definition für die Begriffe Freizeit und Assistenz festzulegen, an denen sich die folgende Arbeit orientiert.

Eine allgemeingültige Definition von Freizeit zu formulieren erweist sich als recht schwierig, da das Empfinden von Freizeit meist sehr subjektiv ist. Im Brockhaus wird der Begriff jedoch folgendermaßen definiert: «Freizeit [ist], die dem Berufstätigen außerhalb der Berufsarbeit verbleibende Zeit, die für eine selbst bestimmte und selbst gestaltete Tätigkeit zur Verfügung steht» (2011, S. 616). Der zentrale Aspekt dieser Definition ist sicherlich die eigens bestimmte und gestaltete Tätigkeit, wie auch immer sie dann konkret aussehen mag. Das kann Besuche von öffentlichen Veranstaltungsorten, Wanderungen in der Natur, das entspannte Le-sen eines Buches auf dem eigenen Sofa oder eine Party bei Freunden bedeuten. Wichtig ist dabei, dass jeder Mensch frei wählen kann, wie er seine Freizeit ver-bringen möchte. Doch nicht für jeden Menschen ist es einfach, diese Wünsche zu äußern oder gar auszuführen. In diesem Punkt kann die Freizeitassistenz eine wertvolle Unterstützung sein.

Assistenz im Zusammenhang mit Menschen mit Beeinträchtigung bedeutet, dass diese dort unterstützt werden, «wo sie selbst etwas nicht ausführen können» (Bürgisser, 2016, S. 28). Die assistenznehmende Person übernimmt die Rolle eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberin und entscheidet selbst, was, wann, von wem und wie ausgeführt wird (vgl. ebd., S. 28). Das Ziel der Assistenz ist es, das Führen eines autonomen Lebens zu unterstützen und die gesellschaftliche Inklusion voranzutreiben (vgl. Semmelrock, 2017, S. 45).

Doch wie gestaltet sich dieser Prozess, wenn die assistenznehmende Person ihre Wahlmöglichkeiten womöglich gar nicht kennt oder wahrnehmen kann? Besonders für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung ist es «oft mühsam, ihre Bedürfnisse und Wünsche zu äußern» (vgl. ebd., S. 44). Dafür ist es wichtig, dass genügend beratende Hilfe zur Seite steht, um zu lernen, das Entscheidungsrecht in Anspruch zu nehmen und aus einer Fülle von Möglichkeiten auszuwählen. Des-halb ist es immer sinnvoll, vorab zu klären, welche Erwartungen von der assistenznehmenden Person an die begleitende Person gestellt werden (vgl. ebd., S. 44).

Es ist von großer Bedeutung, Erfahrungen zu machen, bevor man sich für oder gegen etwas entscheiden kann, denn wer «nicht weiß, was Kegeln, Tanzen, Schwimmen ist, wird nicht dazu kommen, daran Freude zu entwickeln» (ebd., S. 44). Für die Freizeitassistenz bedeutet das, dass verschiedene Möglichkeiten und Angebote aufgezeigt werden müssen. Zudem sollte an geeigneter Stelle Interesse wachgerufen werden und auch zum Entdecken von bisher Unbekanntem angeregt werden (vgl. ebd., S. 45).

Artikel 30 der UN-BRK

Wenn es um die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigung am kulturellen Leben und damit insbesondere der Freizeit geht, ist es unerlässlich auch einen Blick auf den Artikel 30 der UN-BRK zu werfen. Dieser beinhaltet Rechte und geforderte Maßnahmen hinsichtlich der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigung «am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport» (UN-BRK, Art. 30). Um diese Rechte zu verwirklichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten, den «Zugang zu kulturellen Materialien in zugänglichen Formaten […], den Zugang zu Fernseh-programmen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten [sowie den] Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen» (Dusel, 2018, S.26) sicherzustellen.

Der Aspekt des Zugangs zu kulturellem Material und zu Orten kultureller Darbietung betrifft die «Aneignung durch Wahrnehmung» (Merkt, 2016, S. 16), also die Ebene des Hörens und Zuhörens, des Sehens und Zusehens usf. (vgl. ebd., S. 16). Jedem Menschen einen Zugang zu jeglicher Art von kulturellem Inhalt zu bieten, bedeutet, Barrierefreiheit zu schaffen. Doch nicht nur Barrierefreiheit im Sinne von barrierefreien Zugängen zu Orten und Gebäuden sondern auch indem kulturelle Inhalte – beispielsweise Informationen für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung mittels Leichter Sprache oder eine Audiodeskription für Filme für Menschen mit einer Schädigung des Gehörs – zugänglich gemacht werden (vgl. ebd., S. 16).

Artikel 30 verweist jedoch nicht nur auf die Wahrnehmungsebene, sondern auch auf die Ebene der Tätigkeit. In Abs. 2 heißt es, «[d]ie Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft» (Dusel, 2018, S.26), was bedeutet, dass Menschen mit Beeinträchtigung explizit eine persönliche kreative und schöpferische Ausdrucksform zugeschrieben wird (vgl. Merkt, 2016, S. 16). Diese Perspektive hat es auf Menschen mit Beeinträchtigung lange Zeit nicht gegeben. Doch genau wie Menschen ohne Beeinträchtigung, verfügen auch sie selbstverständlich über künstlerisches Potenzial und benötigen lediglich die Möglichkeit, dieses zu entwickeln und auszuleben (vgl. ebd., S. 16).

Neben der Tatsache, dass ihnen das Recht zusteht, an jeglicher Form von Kultur teilzuhaben, sowie auch diese selbst zu produzieren, leisten sie dadurch einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft. Doch genau dies bedarf an manchen Stellen der Unterstützung einer weiteren Person. Diese Unterstützung kann eine Freizeitassistenz ermöglichen.

Subjektzentrierte Assistenz

Wie aus dem vorangegangenen Text hervorgeht, ist es von großer Bedeutung, Menschen mit Behinderung als Experten in eigener Sache wahrzunehmen. Sie treten als aktive Subjekte auf und müssen die Möglichkeit haben, als «Akteure ihrer eigenen sozialen Wirklichkeit Entscheidungs- und Handlungsfreiheiten in Anspruch [zu] nehmen» (Markowetz, 2006, S. 58). Wichtig ist es, im Interesse der Menschen mit Behinderung und nicht im Interesse übergeordneter Institutionen oder Prinzipien zu handeln. Dafür ist es notwendig einen Perspektivwechsel weg von der «Kultur des Helfens und […] alten Machtverhältnisse[n]» (ebd. S.59) anzustreben. Menschen mit Behinderung dürfen nicht als hilflos angesehen werden, sondern müssen als gleichberechtigte Partner:innen wahrgenommen werden. Individuelle Stärken und Kompetenzen sowie Ressourcen werden dabei als Ausgangspunkt vorgeschlagen. Der Fokus verschiebt sich dadurch von einer problemzentrierten Sichtweise, die den Fokus auf die Behinderung lenkt, hin zu einer ressourcenorientierten Sichtweise, die den Fokus auf den Menschen an sich legt. Die assistenznehmende Person ist nicht nur in Teilen involviert, sondern ist Hauptakteur:in. Es geht um die Interessen und Ziele dieser Person und nicht um die der Institutionen oder anderer Personen (vgl. ebd., S. 259ff.).

Wichtige Aspekte und Herausforderungen im Themenbereich Freizeitassistenz

Voraussetzung für eine gelingende Assistenzleistung ist die Ermöglichung einer selbstbestimmten Freizeitgestaltung. So schreibt auch Markowetz (2006), dass besonders Menschen mit schwerer mehrfacher Behinderung schon im Vorfeld der Leistungserbringung kompetente Unterstützung bei Findungsprozessen für sozial-integrativ wirksame Entscheidungen, die Gestaltung der persönlichen Zukunftsvisionen, der konkreten Assistenzplanung und der reflexiven Beurteilung des Ver-laufs benötigen (vgl. 2006, S. 63). Der Fokus liegt dabei auf der Unterstützung, die nicht in eine Bevormundung übergehen darf. Dafür ist es wichtig, sich auf die Interessen der assistenznehmenden Person zu konzentrieren, wohingegen die der Assistenz für die Zeit der Arbeit zurückgestellt werden müssen. Es ist zu beach-ten, dass die Bedürfnisse von Menschen mit Beeinträchtigung bezüglich des Freizeiterlebens nahezu deckungsgleich mit denen jener Menschen ohne eine Beeinträchtigung sind (vgl. ebd., S. 56). Um diese Bedürfnisse erfüllen zu können, ist zum einen eine Entstigmatisierung notwendig, da auch soziale Reaktionen auf Behinderung und die damit in Verbindung stehenden Einschränkungen der Freizeitgestaltung Menschen mit Beeinträchtigung am Ausleben ihrer Bedürfnisse hindern. Zum anderen bedarf es eines Abbaus der Barrieren auf allen Ebenen. Von großer Bedeutung ist es folglich, ein allgemeines Bewusstsein zu schaffen, sodass auch Menschen mit Behinderung unabhängig von Art und Schweregrad der Behinderung an allen Angeboten des Freizeitsektors teilnehmen können. Die Assistenzkraft sollte dafür Grundwissen bezüglich möglicher Freizeitangebote sowie ein gewisses Maß an Organisationskompetenzen mit sich bringen (vgl. ebd., S. 66).

Wie bereits erwähnt, müssen Menschen mit Beeinträchtigung als Experten in eigener Sache betrachtet werden (vgl. Semmelrock, 2017, S. 38). Es muss die Möglichkeit eröffnet werden, sich zunächst ausreichend über angemessene Freizeit-angebote zu informieren und durch Austesten herauszufinden, wo überhaupt eigene Interessen liegen. Wünschenswert wären also geeignete Anlaufstellen zur Informationsgewinnung. Die weitere Assistenzleistung bezieht sich dann auf die vorangegangenen Prinzipien, d. h. die assistenznehmende Person in ihrer Freizeitgestaltung und -auslebung zu unterstützen, ohne sie einzuschränken oder zu bevormunden.

Eine grundlegende Herausforderung der Freizeitgestaltung von Menschen mit Behinderung, der man sich bewusst sein sollte, um ihr entgegenwirken zu können, besteht darin, dass es in den meisten Fällen einen Zusammenhang zwischen Be-hinderung und Freizeitverhalten gibt. Dies bedeutet, dass die Behinderung anstelle der eigentlichen Freizeitgestaltung und Interessen nahezu immer im Fokus liegt. Dies geschieht laut Markowetz (2006) durch Merkmale und Erschwernisse, welche direkt mit der Beeinträchtigung zusammenhängen, aber auch durch mögliche negative soziale Reaktionen auf die Behinderung und den damit in Verbindung stehenden eingeschränkten Angeboten und Möglichkeiten durch die Gesellschaft (vgl. Markowetz, 2006, S. 54f.). Auch aufgrund solcher Reaktionen kommt es weiterhin zur Exklusion von Menschen mit Behinderung, beispielsweise in Form von speziellen Reiseangeboten oder Clubs. Des Weiteren kommt es durch starre Strukturen und Konzepte z. B. in Wohneinrichtungen zu einer begrenzten Auslebung der Freizeit. Die Assistenz sollte immer auf Basis von Selbstbestimmung, Selbstorganisation und Selbstverantwortung geschehen. Oftmals ist es jedoch ein schmaler Grat zwischen Hilfe bzw. Unterstützung und Fremdbestimmung. Not-wendig ist es, Wünsche und Erwartungen im Vorfeld zu klären. Es müssen Bereiche, in denen Selbstbestimmung möglich ist, erkannt und dort die Einflussnahme ermöglicht werden. Hinzu kommen jedoch zahlreiche Barrieren, die es zu über-winden gilt. Handlungsbedarf besteht besonders im Abbau baulicher Barrieren, der Verbesserung der (inklusiven) Freizeitangebote sowie einem damit verbundenen ansprechenden Marketing und ausreichender Informationsweitergabe. Zudem muss die Anerkennung von Menschen mit Behinderung gefördert werden, sodass exklusive Angebote und Anbieter reduziert werden können. Dafür muss diese Personengruppe als ernstzunehmende Zielgruppe anerkannt werden (vgl. ebd., 2006, S. 61f.). Abgesehen von solchen gesellschaftsbezogenen Problemen kann auch die Kommunikation zwischen Assistenzkraft und Assistenznehmer:in zur Heraus-forderung werden. Hierfür sollte die Assistenzkraft notwendige «Dolmetscher- Fähigkeiten» aufweisen. Dazu gehören unter anderem das Zuhören, Interpretieren und Entschlüsseln nonverbaler Willensäußerungen sowie die Bereitschaft und Fähigkeit zur Förderung eines individuellen Lebensstils (vgl. Semmelrock, 2017, S. 37f.).

Fazit und Ausblick

Um Menschen mit Beeinträchtigung ein angemessenes Freizeiterleben ermöglichen zu können, müssen Spiel-, Kultur- und Freizeitangebote barrierefrei zugänglich und nutzbar gemacht werden. Dazu bedarf es eines Umdenkens der Institutionen, der Gesellschaft und der Freizeitindustrie.

Grundlegend für eine gelingende Assistenz ist eine angemessene Einstellung der Assistenzkraft und ein guter Austausch bezüglich der Interessen und Bedürfnisse der assistenznehmenden Person.

Es sollte Assistenz im Sinne von Unterstützung bei der Interessenfindung und der dazugehörigen Informationsgewinnung sowie der Organisation und der Freizeitbegleitung stattfinden. Dabei ist jedoch stets zu beachten, dass die assistenznehmende Person als handelndes Subjekt im Fokus steht.

Literatur

Lizenz

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Einführung in die Assistenz Copyright © 2021 by Hanna Kasten und Elisa Peter is licensed under a Creative Commons Namensnennung-Nicht kommerziell-Keine Bearbeitung 4.0 International, except where otherwise noted.