4 Berufsbildung und Arbeitswelt

Simon Hempel; Jenny Scollin; und Lennart Wietzorek

Einleitung

Die Berufsbildung in Deutschland stellt ein komplexes Themenfeld mit vielen verschiedenen Angeboten und regionalen Unterschieden dar, welche stetigen Entwicklungen und Neuerungen unterliegen. Zunächst soll der Begriff Berufsbildung in einem kurzen historischen Abriss betrachtet und die ihr zugrundeliegende rechtliche Lage in Deutschland in Bezug auf Menschen mit Beeinträchtigung erläutert werden. Im weiteren Verlauf des Textes werden die derzeitigen Strukturen in der Ausbildungs- und Berufswelt beleuchtet und hinsichtlich ihrer exkludierenden- und inkludierenden Dimensionen analysiert. Abschließend wird unter Einbezug der dargelegten Informationen eine mögliche Vorgehensweise zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit (schwerwiegenden) Beeinträchtigungen am Arbeitsleben anhand eines eigenen Beispiels vorgestellt. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf den vielfältigen Einsatz von Assistenz im Kontext von Ausbildung und Beruf gelegt.

Das Recht auf berufliche Eingliederung

Die Autorin Vanessa Kubek (2012) befasst sich in ihrem Werk Humanität beruflicher Teilhabe im Zeichen der Inklusion umfassend mit den vielen Facetten beruflicher Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen in Deutschland. Die folgenden Ausführungen orientieren sich zu großen Teilen an dem dritten Kapitel des genannten Buches, in dem die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in unterschiedlichen Kontexten dargestellt wird.

Das Recht auf berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung ist erst seit Mitte des 20. Jahrhunderts in der deutschen Sozialgesetzgebung verankert. Damit verlagerte sich die Behindertenhilfe von vornehmlich familiären und kirchlichen Formen der Fürsorge auf staatliche Instanzen, was mit speziellen Dienst-, Sach- und Geldleistungen einhergehen kann. Zudem sicherte das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und das Rehabilitations-Angleichungsgesetz von 1974 allen Menschen mit Behinderung unabhängig von der Ursache der Beeinträchtigung die Möglichkeit zur umfassenden Rehabilitation zu. Zuvor war dies in der Regel Kriegs- und Arbeitsunfallgeschädigten vorbehalten. Dieser Paradigmenwechsel schlug sich dann auch im Ersten Sozialgesetzbuch (SGB I) nieder, wo in § 10 von der «[…] Sicherung eines den Neigungen und Fähigkeiten des behinderten entsprechenden Platzes in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben» die Rede ist. Im Zuge einer 1986 vollzogenen Anpassung des Schwerbehindertengesetzes, wurde der «Grad der Behinderung» eingeführt, die Ausgleichsabgabe erhöht und der Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderungen verbessert. Mit dem 2001 in Kraft getretenen Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – wurde das Schwerbehindertengesetz aufgehoben und gewissermaßen durch ein Konglomerat an vereinheitlichten und gebündelten Regelungen ersetzt, bzw. weiterentwickelt. In § 33 werden folgende Leistungen im Hinblick auf die Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben aufgeführt:

  1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen.
  2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung.
  3. Berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch wenn die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen.
  4. Berufliche Ausbildung, auch wenn die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden.
  5. Überbrückungsgeld entsprechend § 57 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5.
  6. Sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Mit § 33 soll sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen individuell passfähige Teilhabeleistungen im Arbeitsbereich erhalten. Personen mit Schwerbehindertenstatus werden darüber hinaus weitere Leistung und Rechte zuteil, darunter bspw. besonderer Kündigungsschutz, zusätzlicher Urlaub, höhere Eingliederungszuschüsse und Minderleistungsausgleich für Arbeitgeber:innen, begleitende Hilfe durch Integrationsämter sowie dauerhafte Arbeitsassistenz. Bevor solche Maßnahmen und Mechanismen im Arbeitsleben von Menschen mit Beeinträchtigung greifen und wirken können, muss zunächst überhaupt erst die Möglichkeit einer beruflichen Ausbildung in geeigneter, inklusiver Form vorhanden sein. Im Folgenden sollen deshalb verschiedene Ausbildungsformen und die ihnen zugrundeliegenden Strukturen im Hinblick auf Menschen mit Beeinträchtigung thematisiert werden.

Einstieg in Ausbildung und Beruf

Im vierten Punkt des zuvor aufgeführten § 33 des SGB IX ist die Rede von einer «beruflichen Ausbildung, […] soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden» für Menschen mit Beeinträchtigung. Auch gemäß des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) haben Menschen mit Beeinträchtigung ebenso wie Menschen ohne Beeinträchtigung das Anrecht darauf, in anerkannten Ausbildungsberufen, das heißt, durch Ausbildungsordnungen bundeseinheitlich geregelte Ausbildungsgänge, ausgebildet zu werden. Es stellt sich die Frage, wie diese Leistungen speziell bei Menschen mit schweren Beeinträchtigungen umgesetzt werden und wie sich der Übergang von der Schule in die Ausbildung und den Beruf bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Beeinträchtigung darstellt.

Im Dritten Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lage von Menschen mit Behinderung aus dem Jahr 2021 wird der Bereich Ausbildung und Arbeit in Bezug auf Menschen mit Beeinträchtigung sehr detailliert beschrieben, weshalb dieser hier und in den folgenden Kapiteln vermehrt als Grundlage herangezogen wird.

Im Rahmen einer dualen Ausbildung, welche sich klassischerweise aus Anteilen im jeweiligen Betrieb sowie Unterricht in einer Berufsschule zusammensetzt, sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Je nach Art der Beeinträchtigung gibt es verschiedene Nachteilsausgleiche, welche in der Handwerksordnung (HwO) sowie den Schulgesetzen der Länder aufgeschlüsselt sind. Einen Nachteilsausgleich muss der/ die Auszubildende selbst bei der zuständigen Stelle unter Nennung der Beeinträchtigung und des benötigten Ausgleichsbedarfs beantragen. Im Zuge eines Nachteilsausgleichs könnte bspw. die Zeitstruktur angepasst und/oder für geeignete Räumlichkeiten der Lehre und der Prüfungen gesorgt werden. Weiterhin kann die inhaltlich-fachliche Aufgabenstellung von Prüfungen modifiziert sowie der Einsatz technischer Hilfsmittel und/oder personeller Unterstützung durch Dritte gewährt werden. Speziell auf letztere Möglichkeit der Unterstützung von Menschen mit Beeinträchtigung im Ausbildungs- und Arbeitsbereich soll im weiteren Verlauf noch genauer eingegangen werden.

Auch wenn es womöglich banal und selbsterklärend erscheinen mag, sei Folgendes an dieser Stelle noch einmal festgehalten: Den Grundstein einer jeden beruflichen Ausbildung legt in aller Regel eine erfolgreiche, das heißt mit einem berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossene, Schullaufbahn. Auch dies findet sich im § 33 des SGB IX wieder (siehe Punkt zwei: «Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung»). Demzufolge stellt die Schulzeit in gewisser Weise bereits die erste Etappe der Berufsbildung dar, auch wenn nicht in jedem Schultyp explizite berufsvorbereitende Inhalte gelehrt werden. Nun machen aber bei weitem nicht alle Schüler:inneneinen solchen Abschluss, und scheitert somit bereits an dieser frühen Hürde auf dem Weg ins Berufsleben. Dabei haben Menschen mit Beeinträchtigungen wesentlich häufiger einen Schulabschluss mit geringerem Abschlussniveau als Menschen ohne Beeinträchtigungen. So konnten im Jahr 2017 in Deutschland lediglich 19,7% der 20- bis 64-jährigen Menschen mit Beeinträchtigung eine Hoch- oder Fachhochschulreife vorweisen, wohingegen mit 40,9 % der Menschen ohne Beeinträchtigung derselben Altersgruppe mehr als doppelt so viele diese erlangt haben. Gleichzeitig waren unter den Menschen mit Beeinträchtigung deutlich mehr vertreten, die einen Haupt- oder überhaupt keinen Schulabschluss erwarben. Ein Ziel der schulischen Inklusion, welche nicht zuletzt im Zuge der von Deutschland ratifizierten UN-BRK von 2009 vorangetrieben werden soll, besteht darin, möglichst vielen Schüler:innen mit Beeinträchtigung einen Schulabschluss zu ermöglichen. Jedoch zeigt die angeführte Statistik von 2017 auf, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den beiden Gruppen (mit Beeinträchtigung und ohne Beeinträchtigung) bestand und mutmaßlich auch noch weiterhin bestehen bleiben wird.

Förderung der Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt

Im folgenden Teil werden zwei Instrumente zur Förderung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung genauer vorgestellt.

Unterstützte Beschäftigung

Als erstes widmet sich der Text der Unterstützten Beschäftigung (UB). Die gesetzliche Grundlage dafür wurde 2008 mit dem §38a im SGB IX geschaffen, welche die berufliche Teilhabe in der Praxis bestimmt. Im Grunde handelt es hierbei um Unterstützung, die zeitweise, dauerhaft oder nur anfänglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Anspruch genommen werden kann. Der Fokus liegt auf der Selbstbestimmung und den Wahlmöglichkeiten der in Anspruch nehmenden Personen. Das Konzept der Unterstützten Beschäftigung umfasst laut Kubek (2012) folgende Aspekte:

  • Individuelle Berufsplanung mit der Erstellung eines beruflichen Profils
  • Individuelle Arbeitsplatzsuche bzw. Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche
  • Vorbereitung des Arbeitsverhältnisses
  • Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln
  • Arbeitsplatzanalyse und -anpassung
  • Arbeitserprobungen, begleitende Praktika
  • Betriebliche Unterstützungsphase (Job-Coaching, Qualifizierung am Arbeitsplatz)
  • Beratung und Unterstützung von Kollegen im Betrieb
  • Weitergehende Unterstützung, psychosoziale Betreuung (von Krisenintervention bis hin zu dauerhafter Unterstützung)

Diese Maßnahmen erwecken den Anschein, dass es ein sehr umfangreiches Konzept ist. Die deutsche Gesetzgebung sieht jedoch vor, die oben aufgezählten Maßnahmen pro Person auf zwei Jahre zu begrenzen und sie maximal um 2 Monate verlängern zu können. Zudem spricht das Gesetz vordergründig einen Personenkreis an, der mit geeigneter Unterstützung auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden kann. Somit steht es nicht allen Menschen offen, diese Unterstützung überhaupt in Anspruch nehmen zu können.

Die Unterstützte Beschäftigung stellt eine temporäre Möglichkeit zur Teilhabe von «leistungsstarken» Menschen mit Behinderung dar. Ansprechstelle zum etwaigen Bezug dieser Leistung ist in der Regel das Integrationsamt oder die Agentur für Arbeit. Aber auch andere Institutionen, wie beispielsweise die Fortbildungsakademie Wirtschaft aus Hanau, können Unterstützte Beschäftigung anbieten. Diese informiert über die UB auf ihrer Homepage und bietet diese ebenfalls selbst an.

Assistierende Ausbildung

Wie bereits erwähnt, scheitern viele Jugendliche an den marktwirtschaftlichen Zugangsvoraussetzungen für eine Ausbildung. Gleichzeitig bleiben viele Ausbildungsstellen unbesetzt. Vor diesem Hintergrund wurde 2015 eine gesetzliche Regelung für eine Assistierende Ausbildung (AsA) beschlossen. Mit dem § 130 SGB III wurde mit der AsA ein Instrument für den Übergang von der Schule in den Beruf definiert, welches jungen, sozial benachteiligten Menschen und Menschen mit Lernbeeinträchtigung den «Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung, deren erfolgreichen Abschluss und die nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt» ermöglichen und unterstützen soll.

Beierling und Nuglisch (2018) weisen auf einen weiteren Vorteil hin. Denn auch die Ausbildungsbetriebe erhalten «eine verlässliche und individuelle Unterstützung während der betrieblichen Ausbildung». Dies ist nicht zu unterschätzen, denn so wird die Motivation der engagierten Betriebe aufrechterhalten.

Die AsA wird in zwei Phasen geteilt. Zum einen gibt es die ausbildungsvorbereitende (I) und zum anderen die ausbildungsbegleitende (II) Phase. Phase I dauert grundsätzlich bis zu sechs Monate an, ist fakultativ und befasst sich mit dem Finden «einer passenden Ausbildungsstelle bzw. eines passenden Auszubildenden». Phase II beschreibt «die Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe während der betrieblichen Ausbildung sowie Vorbereitung des anschließenden Übergangs in eine versicherungspflichtige Beschäftigung in enger Abstimmung mit der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter» (Agentur für Arbeit, S. 9).

Dennoch prangern Beierling und Nuglisch (2018) die fehlende Flexibilität des Konzeptes an. Sie führen an, dass feste Vorgaben «zu Inhalten sowie zu Umfang, Zeitpunkten und Frequenzen» dem Ansatz «des individuellen Coachings» widersprechen (vgl. S.136). Als weiteren Kritikpunkt benennen sie die Zielgruppe, welche mit dieser Maßnahme angesprochen wird. Durch die feste Definition, s. o. im Text, wird nur ein Teil der Betriebe und Jugendlichen angesprochen, die diese Unterstützung gebrauchen könnten. Laut den beiden Autoren zeigt die Erfahrung, dass kaum positive Verläufe mit unflexiblen Unterstützungsprogrammen bei jungen Menschen zu beobachten sind, wenn sie den direkten Übergang von der Schule in den Beruf bisher nicht bewältigen konnten. Sie fordern eine Abkehr von der vorgegeben Struktur hin zu einem «Begleitprozess, […] der eine intensive Ausbildungsanbahnung und eine Moderation des Ausbildungsverhältnisses umfasst,» um die benötigte individuelle und flexible Unterstützung der jungen Menschen und der Betriebe zu ermöglichen. Dafür geben sie eine Reihe von Anregungen, um dieses Instrument weiterzuentwickeln. Grundsätzlich geht es den beiden Autoren darum, die AsA offener zu gestalten und mehr Handlungsspielraum in der Begleitung zu haben. Sie fordern, nur das Ziel des Instrumentes, also «de[n] erfolgreiche[n] Abschluss einer Berufsausbildung» vorzugeben, den Weg dahin aber flexibel zu gestalten.

Das folgende abschließende Kapitel soll anhand eines fiktiven Beispiels exemplarisch die Möglichkeiten einer Ausbildungsassistenz aufzeigen.

Beispiel Ausbildungsassistenz (fiktiv)

Die 20-jährige Karina ist täglich aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung und als Rollstuhlfahrerin mit vielen schwierigen Situationen konfrontiert. Es gibt Barrieren in ihrem Alltag, die sie derzeit nicht allein bewältigen kann. Sie hat kürzlich ihren Schulabschluss in einem Jugendberufshilfeprojekt gemacht und ist nun auf der Suche nach einer passenden Ausbildung. Ihre Leidenschaft ist die Kunst, beim Malen kann sie sich länger auf eine Sache konzentrieren als bei anderen Tätigkeiten. Es hilft ihr, ihre Emotionen in ihren Werken zu verarbeiten. Die klassischen Ausbildungsberufe, die bspw. über eine Reha-Ausbildung oder die Berufsbildungswerke laufen, sagen ihr nicht zu. Sie möchte im Bereich Bühnenbild/Kostüm eine Ausbildung machen. Sie stellt eine Ausbildungsassistenz ein, die ihr hilft, ihren Berufswünschen nachzugehen. Die Assistenz kann bei Vorstellungsgesprächen anwesend sein und bei Bedarf die Situation/den Vorgang der assistierten Ausbildung erklären. Im Idealfall kommt eine Ausbildungsassistenz aus dem gleichen Sektor wie die Wunschausbildung der Auftraggeber:in und bekommt eine kleine Schulung zu Themen, die die Klienten betreffen, im Fall von Karina beispielsweise zum Thema Depressionen. Wichtig ist, dass die Kundin bestimmt, wie die Hilfe aussieht. Karina möchte eine Person an ihrer Seite haben, die sie am Morgen von zu Hause abholt, da ihre psychische Stabilität häufig schwankt und schlecht vorhersehbar ist. Wenn sie eine depressive Phase hat, möchte sie nicht vor die Tür, dann braucht sie Hilfe. Neben einer Stabilität in der Tagesstruktur, braucht Sie manchmal Unterstützung in sozialer Hinsicht, wie z.B. bei Gesprächen mit Kollegen und Vorgesetzten. Auch in fachlichen Fragen ist sie hin und wieder unsicher und kann durch eine Ausbildungsassistenz, die mit dem entsprechenden Know-How ausgebildet ist, ihre Fähigkeiten überprüfen oder Unterstützung einfordern. Wenn sie einmal stabile Bindungen aufgebaut hat, benötigt sie nach und nach immer weniger Unterstützung seitens der Assistenz. Dabei kommt es auf das nötige Fingerspitzengefühl der Assistenz an oder auch auf vereinbarte Zeichen, mithilfe derer der Assistenz signalisiert werden kann, wann sie sich mehr zurücknehmen soll. Hinzu kommt, dass die Arbeit an einem Bühnenbild vom Rollstuhl aus einer anderen Planung bedarf. Dabei kann Karina auf die Hilfe der Assistenz zurückgreifen. Auf Wunsch kann die Assistenz auch bei Konfliktgesprächen vermittelnd tätig sein.

Generell sollte für eine Assistenz als oberste Prämisse gelten, eine Art der Unterstützung zu leisten, mithilfe derer die in Anspruch nehmende Person ihr (Arbeits-) Leben möglichst selbstbestimmt führen kann. Mit einer Ausbildungsassistenz macht Karina eine Ausbildung, für die sie sich begeistern und motivieren kann. Ohne eine solche Assistenz würde sie vermutlich eine Ausbildung zur Schneiderin in einem Berufsbildungswerk (BBW) machen und hätte große Schwierigkeiten, dort regelmäßig anwesend zu sein und nicht abzubrechen. Die individuelle Begleitung durch eine Assistenz hilft ihr, sich auf ein stabiles und verbindliches Ausbildungsverhältnis einzulassen.

Literatur

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Einführung in die Assistenz Copyright © 2021 by Simon Hempel; Jenny Scollin; und Lennart Wietzorek is licensed under a Creative Commons Namensnennung-Nicht kommerziell-Keine Bearbeitung 4.0 International, except where otherwise noted.