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Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleich bedeutet, dass der Weg zum Ziel für eine:n Schüler:in angepasst wird. Das Lernziel bleibt gleich.
Nachteilsausgleich nicht formalisieren
Der Nachteilsausgleich ist eine Massnahme, die sich am Behindertengleichstellungsgesetz orientiert. Es ist darauf zu achten, nicht in bürokratische Verwaltungslogiken abzudriften und alle Schritte zu formalisieren, sondern im Sinne der Rechtsgleichheit ungleiche Lösungen für ungleiche Probleme zu suchen.
- Regen Sie die Diskussion aller Beteiligten an, gemeinsam einen passenden Nachteilsausgleich zu finden und nicht einfach nur „mehr Zeit in Prüfungen“ oder „späterer Abgabetermin“ zu sprechen.
- Es ist sehr aufwändig für Betroffene, wenn sie den Nachteilsausgleich immer wieder beantragen müssen. Unterstützen Sie dabei, einen Nachteilsausgleich längerfristig zu klären und vermeiden Sie den Aufbau von bürokratischen Hürden.
Nachteilsausgleich oder angepasste Lernziele?
Eine Forschung im Schweizer Kontext hat gezeigt, dass soziale Ungleichheiten über die beiden Massnahmen „Nachteilsausgleich“ und „angepasste Lernziele“ reproduziert werden: Während Kinder mit hohem sozio-ökonomischen Status jeweils eher Nachteilsausgleich gesprochen bekommen, erhalten Kinder mit eher niedrigem sozioökonomischen Status angepasste Lernziele. Damit wird die schulische Selektion in der Integration vorentschieden.[1]
- Achten Sie darauf, nicht nur Eltern mit hohen Ansprüchen aus gutem Hause Nachteilsausgleich zu gewähren.
- Vermeiden Sie so lange wie möglich angepasste Lernziele – es handelt sich damit um eine erste Einschränkung von Bildungsmöglichkeiten.
Merkblätter und Instrumente
Informationen des Volksschulamtes – Abteilung Besondere Förderung: ➞ Nachteilsausgleich VSA mit Beispielen
Informationen zum Nachteilsausgleich, zusammengestellt vom Schweizerischen Zentrum für Heilpädagogik: ➞ Nachteilsausgleich SZH
Buchtipp (SZH): ➞ Der Nachteilsausgleich und sein Stellenwert in der inklusiven Bildung
Der Nachteilsausgleich orientiert sich am Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) SR 151.3
Art. 25 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
- Sahli Lozano, C., Wüthrich, S., Wicki, M., & Brandenberg, K. (2023). Soziale Selektivität bei der Vergabe der integrativen schulischen Maßnahmen reduzierte individuelle Lernziele, Nachteilsausgleich und integrative Förderung. Zeitschrift für Erziehungswissenschaft, 26(4), 997–1027. https://doi.org/10.1007/s11618-023-01173-9 ↵